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   OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 9 M 3626/98   

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https://dejure.org/1999,2745
OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 9 M 3626/98 (https://dejure.org/1999,2745)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.01.1999 - 9 M 3626/98 (https://dejure.org/1999,2745)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - 9 M 3626/98 (https://dejure.org/1999,2745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    NdsKAG § 6
    Tiefenbegrenzung im Kanalbaubeitragsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 249
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 08.03.1996 - 9 M 7369/95

    Straßenausbaubeitragssatzung; Beitragsmaßstab; Tiefenbegrenzungsregelung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 9 M 3626/98
    "Der erkennende Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 25.7.1995, 9 M 2457/95; Beschl. v. 8.3.1996, 9 M 7369/95; Urt. v. 30.4.1996, 9 L 1379/93 und 9 L 1380/93) wiederholt darauf hingewiesen, daß derartige Verteilungsregelungen möglicherweise eine dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 NKAG hinreichend Rechnung tragende Aufwandsverteilung nicht gewährleisten.

    Die in bezug auf solche Grundstücke bestehende Unwirksamkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung steht allerdings einer Beitragserhebung im Einzelfall nicht entgegen, weil sie nicht eine Nichtigkeit der Maßstabsregelung, sondern lediglich zur Folge hat, daß nicht nur die innerhalb der Tiefenbegrenzung liegende Teilfläche, sondern die gesamte Grundstücksfläche für die Beitragsberechnung als Bauland zu berücksichtigen ist (vgl. bereits den Beschl. d. erk. Sen. v. 8.3.1996, 9 M 7369/95, Abdrucks S. 6).

  • OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 6290/95

    Straßenausbau; Heranziehung von Grundstücken; Differenzierung nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 9 M 3626/98
    Im Kanalbaubeitragsrecht lässt sich die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung - genau wie im Straßenausbaubeitragsrecht (s. hierzu Urt. d. Beschl. Sen. v. 22.1.1997 - 9 L 6290/95 -, NdsVBl. 1997, 180) und im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 17 RdNrn. 30 ff.) - nur noch rechtfertigen bei Grundstücken, die (in Bezug auf die Tiefe gesehen) teils zum Innenbereich und im Übrigen zum Außenbereich gehören oder bei denen (wiederum hinsichtlich ihrer Tiefe) fraglich ist, ob sie insgesamt dem Innenbereich zugeordnet werden können; insoweit wird es sich meistens um großflächigere Grundstücke vornehmlich in unbeplanten Randgebieten einer Gemeinde handeln.
  • OVG Niedersachsen, 30.04.1996 - 9 L 1380/93

    Straßenausbau; Ausbaubeitrag; Beitragsmaßstab; Vorteil; Bemessung des Vorteils;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 9 M 3626/98
    "Der erkennende Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 25.7.1995, 9 M 2457/95; Beschl. v. 8.3.1996, 9 M 7369/95; Urt. v. 30.4.1996, 9 L 1379/93 und 9 L 1380/93) wiederholt darauf hingewiesen, daß derartige Verteilungsregelungen möglicherweise eine dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 NKAG hinreichend Rechnung tragende Aufwandsverteilung nicht gewährleisten.
  • OVG Niedersachsen, 25.07.1995 - 9 M 2457/95

    Straßenausbaubeitrag; Hinterlieger; Straßenausbaubeitrag; Vorteil

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 9 M 3626/98
    "Der erkennende Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 25.7.1995, 9 M 2457/95; Beschl. v. 8.3.1996, 9 M 7369/95; Urt. v. 30.4.1996, 9 L 1379/93 und 9 L 1380/93) wiederholt darauf hingewiesen, daß derartige Verteilungsregelungen möglicherweise eine dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 NKAG hinreichend Rechnung tragende Aufwandsverteilung nicht gewährleisten.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1974 - I A 111/72
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 19.01.1999 - 9 M 3626/98
    Eine Tiefenbegrenzungsregelung soll aber unterschiedliche Nutzungsarten, z.B. Innenbereich- und Außenbereichsnutzungen, voneinander abgrenzen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 1996, § 8 RdNr. 411c unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Urt. v. 28.2.1974, I A 111/72, OVGE 30, 387, und v. 8.11.1983, 9 A 98/82, GemN 1984, 126, sowie OVG Münster, Urt. v. 22.3.1990, 2 A 2683/87).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2001 - 15 A 5184/99

    Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 9 M 3626/98 -, NVwZ-RR 2000, 249 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. November 1999 - 1 M 103/99 -, NVwZ-RR 2000, 822 (823); zustimmend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 35 Rn. 32; anderer Ansicht OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 7. September 2000 - 1 K 14/00 -, NVwZ-RR 2001, 471 (474); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 -, NVwZ-RR 2000, 107 (109).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 24/99

    Angabe des Ausgabetages eines amtlichen Bekanntmachungsblattes als Erfordernis

    Nur bei Grundstücken, die - in Bezug auf die Tiefe gesehen - mit einer Teilfläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und imübrigen in den Außenbereich ( § 35 BauGB ) übergehen, könne der Ortsgesetzgeber wegen der mit der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich verbundenen Schwierigkeiten eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung anordnen (so OVG Lüneburg, B. v. 19.01.1999 - 9 M 3626/98 -, NVwZ-RR 2000, 249; Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1030; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht,§ 8 Rn. 411 ff.).

    Damit dürfte sich der vom Senat zu entscheidende Sachverhalt auch von dem unterscheiden, der der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19.01.1999, a.a.O., zugrundegelegen hat, wo in den Innerortslagen zahlreiche übertiefe Grundstücke anzutreffen waren, so daß durch die dortige Tiefenbegrenzungsregelung gar mit einem Verwaltungsmehraufwand gerechnet wurde.".

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2003 - 1 M 180/03

    Wirksamkeit einer Kanalbaubeitragssatzung; Erhebung von Kanalbaubeiträgen;

    Nur bei Grundstücken, die - in Bezug auf die Tiefe gesehen - mit einer Teilfläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und im Übrigen in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen, könne der Ortsgesetzgeber wegen der mit der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich verbundenen Schwierigkeiten eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung anordnen (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.1999 - 9 M 3626/98 -, NVwZ-RR 2000, 249; Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1030; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 411 ff.).

    Damit dürfte sich der vom Senat zu entscheidende Sachverhalt auch von dem unterscheiden, der der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 19.01.1999, a.a.O., zugrunde gelegen hat, wo in den Innerortslagen zahlreiche übertiefe Grundstücke anzutreffen waren, sodass durch die dortige Tiefenbegrenzungsregelung gar mit einem Verwaltungsmehraufwand gerechnet wurde.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2002 - 6 C 10464/02

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung; zeitweise Beitragsbefreiung

    Im Hinblick auf die grundsätzliche Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung vermag der Senat somit der teilweise abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Frankfurt/Oder Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 - OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - A 2 S 335/95 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 1999 - 9 M 3626/98 sowie Urteil vom 22. Januar 1997 - 9 L 6290/95 -;OVG Greifswald, Beschluss vom 12. November 1999 - 1 M 103/99 -) und der insoweit zustimmenden Auffassung von Driehaus (a.a.O.) nicht zu folgen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 K 23/97

    Ausgestaltung von Regelungen zum Anschlussbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Die gegenteilige Auffassung, die eine Tiefenbegrenzung nur in den Randbereichen einer Gemeinde für zulässig hält (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.01.1999 - 9 M 3626/98 - Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 17 Rdnr. 35), führt sowohl bei der Formulierung einer entsprechenden Satzungsregelung als auch bei ihrer praktischen Umsetzung zu kaum überwindbaren Schwierigkeiten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2002 - 3 A 3531/99

    Anwendbarkeit einer erschließungsbeitragsrechtliche Tiefenbegrenzung im

    vgl. insbesondere OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 9 M 3626/98 -, NVwZ-RR 2000, 249, sowie Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 34, 39.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 16/00
    Nur bei Grundstücken, die - in Bezug auf die Tiefe gesehen - mit einer Teilfläche innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und im Übrigen in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen, könne der Ortsgesetzgeber wegen der mit der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich verbundenen Schwierigkeiten eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzung anordnen (so OVG Lüneburg, B. v. 19.01.1999 - 9 M 3626/98 -, NVwZ-RR 2000, 249; Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1030; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 411 ff.).
  • VG Aachen, 29.07.2004 - 9 K 1994/01

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags; Anwendung von

    Die gegenteilige Auffassung, derzufolge Grundstücke, die mit ihrer gesamten Fläche dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sind, regelmäßig auch dann insgesamt erschlossen und bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind, wenn Teilflächen einer Bebauung mit Blick auf § 34 BauGB nicht zugänglich sind und eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung wegen eines Widerspruchs zu der Vorgabe des § 131 Abs. 1 BauGB bei solchen Grundstücken regelmäßig keine Anwendung findet, vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2003 - 2 S 793/03 - , Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2004, 18; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 9 M 3626/98 - , NVwZ-RR 2000, 249 f.; für das Straßenbaubeitragsrecht OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. November 1999 - 1 M 103/99 - , NVwZ-RR 2000, 822, 823; Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 34.

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2003 - 2 S 793/03 - , KStZ 2004, 18; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 9 M 3626/98 - , NVwZ-RR 2000, 249 f.; Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 31 ff.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2008 - 2 S 1794/06

    Verhältnis einer beitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung zu einer

    In derartigen Fällen kann der Ortsgesetzgeber wegen der mit der Abgrenzung vom Innen- und Außenbereich verbundenen Anwendungsschwierigkeiten des § 34 BauGB im Interesse der Rechtssicherheit, Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen und Verwaltungspraktikabilität eine Tiefenbegrenzung im Beitragsmaßstab der Abgabensatzung anordnen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.1.1999 - 9 M 3626/98 - Juris; Klausing in: Driehaus, aaO, § 8 Rdnr. 1030; vgl. auch zum Erschließungsbeitragsrecht: Uechtritz in: VBlBW 2006, 178, 181).
  • VG Aachen, 26.08.2004 - 9 K 1994/01

    Zulässigkeit von satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelungen im unbeplanten

  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Niedersachsen, 06.09.1999 - 9 L 2901/99

    Auswirkungen der Änderung der Rechtsprechung zur Tiefenbegrenzung auf die

  • VG Sigmaringen, 04.06.2002 - 7 K 1165/01

    Erschließungsbeitrag bei teilweise landwirtschaftlich genutztem Grundstück

  • VG Schwerin, 25.01.2007 - 4 A 217/06

    Rechtmäßigkeit einer Beitragskalkulation bei der Heranziehung zu

  • VG Lüneburg, 03.05.2022 - 3 A 688/17

    Abwasserbeitrag; Außenbereich; Verbot Doppelveranlagung; Einbeziehungssatzung;

  • VG Gera, 06.02.2003 - 4 K 245/99

    Ausbaubeiträge; wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen; wiederkehrende

  • VG Lüneburg, 25.06.2002 - 3 A 286/99

    Außenbereichsfläche; Kanalbaubeitrag; Tiefenbegrenzung; Vorteil

  • VG Braunschweig, 27.02.2002 - 8 A 485/00

    Abwasserbeseitigung; Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlusszwang;

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